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Trennungsgeld wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen ist. Die Frist beginnt
im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs,
in den übrigen Fällen des § 1 mit dem Tag des Dienstantritts, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tag,
im Fall des § 5 mit dem Tag nach Beendigung der Familienheimfahrt,
in den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 5 mit dem Tag nach dem Tag, bis zu dem die Auslagen für die Unterkunft erstattet werden oder Trennungsgeld nach § 6 gewährt wird.
Trennungsgeld wird bis zu dem Tag gewährt, an dem die maßgebenden Voraussetzungen weggefallen sind. Abweichend hiervon wird Trennungsgeld beim Verlassen des Dienstorts wegen eines Urlaubs, einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung vor einer Versetzung oder Abordnung an einen anderen Dienstort oder einer Aufhebung der Abordnung (§ 1 Abs. 1) oder vor Beendigung des Dienstverhältnisses bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag; das gilt nicht in den Fällen des § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2. In den Fällen des Satzes 2 werden die notwendigen Auslagen für die Unterkunft bis zu fünfunddreißig vom Hundert des Trennungstagegeldes längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. Entsprechendes gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.
Ist bei einem erkrankten Beamten mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist es ihm zuzumuten, den Dienstort zu verlassen, so wird die Zahlung des Trennungsgeldes mit Ablauf des Tages, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können, eingestellt. Notwendige Fahrkosten werden bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Rückkehr des Beamten an den Dienstort wird Trennungsreisegeld gewährt; das gilt nicht, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die die Kosten bis zur Rückkehr erstattet werden.
Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach § 4 erhält, an einen anderen Ort versetzt oder abgeordnet oder wird seine Abordnung aufgehoben, so wird, falls er wegen einer Erkrankung den Dienstort zunächst nicht verlassen kann, Trennungsgeld bis zum Tag vor dem Verlassen des Dienstorts weitergewährt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so gilt § 4 Abs. 5 Satz 4 entsprechend. Entsprechendes gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.
Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an den neuen Dienstort wird Trennungsgeld längstens gewährt bis zum Tag vor dem Tag, für den der Beamte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 5 Abs. 1 des Saarländischen Umzugskostengesetzes erhält, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
Über den Antrag auf Gewährung des Trennungsgeldes entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Dem Beamten kann auf seinen Antrag ein angemessener Abschlag gewährt werden.