§ 13 TiefbauBAusbV
Zeitpunkt
(1)
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2)
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.