§ 100 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von AusbildungszeitenZitatstelle…abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 istBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 101 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenErwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur GleisbauerinZitatstelle…Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
§ 35 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenBefreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von AusbildungszeitenZitatstelle…abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 istBefreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 36 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenErwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur StraßenbauerinZitatstelle…Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
§ 48 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von AusbildungszeitenZitatstelle…abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 istBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 49 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenErwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für InfrastrukturtechnikZitatstelle…Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
§ 61 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von AusbildungszeitenZitatstelle…abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 istBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 62 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenErwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für InfrastrukturtechnikZitatstelle…Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
§ 74 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenBefreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von AusbildungszeitenZitatstelle…abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 istBefreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 75 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenErwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur BrunnenbauerinZitatstelle…Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
§ 87 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von AusbildungszeitenZitatstelle…abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 istBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 88 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in TiefbauberufenErwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur SpezialtiefbauerinZitatstelle…Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin