§ 88 TiefbauBAusbV
Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin nach § 85 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 85 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.