Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
Gesetze

Gesetz wird geladen …
§ 62 TiefbauBAusbV — Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik | Junoda