§ 39 TiefbauBAusbV
Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ statt.
Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk sowie Einbauen von Gelenkstücken und Instandsetzen von Bermen und Gerinnen,
Herstellen einer Freispiegelleitung sowie Einbauen von Abzweigungen und Formstücken oder
Herstellen eines Erdplanums, eines Unterbaus und einer Sauberkeitsschicht, Einmessen des Schachtes sowie Herstellen einer offenen Wasserhaltung mit einem Pumpensumpf.
Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik zugrunde zu legen: Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
bemaßte Skizzen anzufertigen,
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,
den Baugrund zu beurteilen,
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Bereich Tiefbauarbeiten:
Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
Unterscheiden von Verbauarten,
Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
Unterscheiden von Wasserhaltungen,
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;
Bereich Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:
Beschreiben des Aufbaus und der Herstellung eines Kammerdielenverbaus,
Unterscheiden von Symbolen in Plänen im Kanalbau und
Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers.