§ 54 TiefbauBAusbV
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Infrastrukturleitungen“,
2.
„Durchführen von Leitungsbauarbeiten“,
3.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.