§ 59 TiefbauBAusbV
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“mit 40 Prozent,
„Herstellen von Infrastrukturleitungen“mit 30 Prozent,
„Durchführen von Leitungsbauarbeiten“mit 10 Prozent,
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“mit 10 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.