§ 94 TiefbauBAusbV
Im Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
Oberbauanlagen instand zu setzen sowie
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Absatz 1 sind alle Tätigkeiten aus dem Bereich Oberbauanlagen sowie eine der Tätigkeiten aus dem Bereich Instandsetzungsverfahren zugrunde zu legen: Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit aus dem Bereich Instandsetzungsverfahren zugrunde gelegt wird.
Bereich Oberbauanlagen:
Durchführen von gleistypischen Vermessungen,
Herstellen einer Notlaschenverbindung mit Bahnrückstromführung,
Durchführen einer Weicheninspektion sowie
Durchführen einer Spurweitenkorrektur;
Bereich Instandsetzungsverfahren:
Herstellen einer Oberbauanordnung,
Durchführen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Durchführen von Brennschneiden an Schienen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.