Gesetze
Gesetz wird geladen …
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 60, S. 43 – 44)
Zusammenfassung der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Absatz 3 beizufügen ist:
Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,
Angaben zu den Bestandteilen nach Art und Menge und Angabe ihrer gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung,
Angabe des zu verwendenden Untersuchungsmaterials und der Zieltierart,
Angaben zur Anwendung, insbesondere zu den Anwendungsgebieten,
Gegenanzeigen,
Hinweise für die sachgerechte Anwendung,
Hinweise für den sicheren Gebrauch,
Datum des Verfalls, soweit erforderlich auch nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses,
Hinweise zur Aufbewahrung,
Hinweise zur Beseitigung nicht verwendeter In-vitro-Diagnostika,
Name oder Firma und Anschrift des Zulassungsinhabers,
Zulassungsnummer,
Datum der Erteilung der erstmaligen Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung und
Datum der Überarbeitung der Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums.
Die Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums nach § 16 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die…
der Anwendungszweck,
die Kennzeichnung,
die Tierart, für die das In-vitro-Diagnostikum bestimmt ist, und Beschränkungen für die Anwendung,
das Erlöschen einer Zulassung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.