TierHaltKennzG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 43 TierHaltKennzGInkrafttretenGesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden · Abschnitt 6 § 42Anlage 1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.