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Abweichend von § 7 Absatz 2 kann die verpflichtende Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 7 mit mintgrünem Hintergrund verwendet werden.
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 30)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 31)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 28 - 29)
Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend.
der Haltungsform und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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