§ 2 Abs. 2 TierNebVVerordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Im Übrigen gelten für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.…
§ 2 Abs. 1 TierSeuchMeldVVerordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen Unternehmer im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24…
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 TierGesGGesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
Unternehmer: ein Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
Art. 4 Nr. 24 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)
„Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, jedoch…
§ 2 TierZGTierzuchtgesetz
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen: