§ 3 Abs. 1 Nr. 5 TierpflAusbV 2003Ausbildungsberufsbild
Qualitätssichernde Maßnahmen,
§ 2 TiermedFAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 TexRAusbV 2002Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 PelzVAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 StrWAusbV 2002Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.