§ 15 Abs. 1 TierSchlVEntsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
Soweit das Töten von Tieren weder durch innerstaatliches Recht noch durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der…
§ 12 Abs. 2 TierSchlVBetäuben, Schlachten und Töten
Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)Nr. 1099/2009 gilt nur für das Schlachten ohne vorausgegangene Betäubung.
§ 1 Abs. 1 TierSchlVAnwendungsbereich
Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009…
§ 3 Abs. 1 TierSchlVAllgemeine Grundsätze
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu…
Anlage 2 TierSchVersVVerordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3142 - 3143)