§ 47 TierSchVersV
Unberührtheitsklausel
Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagdrechts, des Umweltrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.
Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagdrechts, des Umweltrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.