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Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Kaninchen, Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebendes Geflügel, lebende Papageien und Sittiche sowie verendete Tiere, tierische Abgänge, Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit Tieren besetzten Laderäumen oder Behältnissen dürfen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord des Schiffes verbracht oder abgelassen werden. Die Laderäume und Behältnisse, in denen in Satz 1 genannte Tiere untergebracht sind, müssen so beschaffen sein, daß die Tiere und deren Abgänge sowie Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit lebenden Tieren besetzten Laderäumen oder Behältnissen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord gelangen können.
Der Schiffsführer hat die Durchfahrt durch den Kanal mit lebenden, in Absatz 1 Satz 1 genannten Tieren der zuständigen Behörde mindestens sechs Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in die Eingangsschleuse anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann vor der Durchfahrt durch den Kanal prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht, wenn nur einzelne Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, Papageien oder Sittiche oder wenn Kaninchen oder Hausgeflügel, die von der Schiffsbesatzung oder von Reisenden gehalten werden, an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
Die Absätze 1 bis 3, ausgenommen Absatz 2 in Verbindung mit § 31, gelten nicht für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere oder Waren das…
entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die dort genannten Ausstattungen verfügt,
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß lebende Tiere, welche die Räumung des Luftfahrzeugs in Notfällen behindern oder gefährden können, von der Beförderung…
bei der Beförderung von Wassertieren können sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht auf Mensch…
Tiere müssen von der für den Transport verantwortlichen Person so gehalten und verladen werden, daß der Fährbetrieb nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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