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Von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh sowie Gegenstände jeder Art, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger von Ansteckungsstoff sein können, müssen während der Durchfahrt durch den Kanal in den Laderäumen verstaut oder - sofern sie auf Deck gelagert sind - in Behältnissen oder Umhüllungen fest verpackt sein. Sie dürfen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord verbracht werden.
Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Gegenstände und Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer…
Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder…
Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen,…
von der Einhaltung von Anforderungen, unter denen aa)lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,bb)tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder…
Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Waren, die Satz 1 gilt nicht für Waren, die von Tieren gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.