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Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 durchzuführen.
Betriebs- und Unternehmensführung sowie
Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.
Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Tierwirtschaftsmeister und zur Tierwirtschaftsmeisterin…
Betriebs- und Unternehmensführung,
Betriebs- und Unternehmensführung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.