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Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen:
die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder eines anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetriebes, der den Embryo abgegeben hat,
das Datum der Verwendung des Embryos,
den Namen des Verwenders,
den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde, und
die individuelle Kennnummer des Empfängertieres.
Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden.
das Datum der Verwendung,
das Datum der Abgabe,
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, und
die in § 21 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.