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Ein Lehrgang für eine Tierart umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie Kenntnisse der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften;
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen;
Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;
Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;
Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zunächst mit geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart verfügbar sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
Beinhaltet der Lehrgang mehr als eine Tierart, so muss der Lehrgang mindestens 240 Unterrichtsstunden umfassen.
Rechtliche Voraussetzungen;
Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.
Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als…
Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;
an einem Lehrgang über künstliche Besamung erfolgreich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbeauftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tierart…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.