§ 27 Abs. 2 TierZDVVerordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens zwei weiteren…
§ 4 Abs. 1 SächsTierarztWÖVetVOSächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen
Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
§ 24 Abs. 4 TierZDVVerordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
Ausbildungsstätten unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
§ 33 Abs. 1 TierZDVVerordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 27 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.