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Im Übrigen bleibt § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
der Antragsteller,
Die §§ 202 bis 207, 211 und 213 bis 217 gelten entsprechend.
die Rechtsbehelfsbelehrung und
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22c Absatz 1 gelten die §§ 13 bis 28 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.