§ 2 LTAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 KhWbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 GrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 VersFinKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.