TPG-GewV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 TPG-GewVInkrafttretenVerordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz § 9Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.