TPG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 TPGZuständige BundesoberbehördeGesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben · Abschnitt 8§ 22 Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.§ 22