TPG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 22 TPGVerhältnis zu anderen RechtsbereichenGesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben · Abschnitt 8 § 21§ 23 Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt.