Art. 1 SN-10943Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
„(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
Art. 1 Abs. 2 SN-14104Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
§ 16 Abs. 2 AZVO-PolVerordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes (AZVO-Pol) Vom 26. Mai 2015
Abweichungen von § 2 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 und § 12 Absatz 2 sind in Ausnahmefällen durch Dienstvereinbarung zu regeln.