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Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen. Das Beteiligungsrecht der Personalräte wird dadurch nicht berührt.
Abweichungen von § 2 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 und § 12 Absatz 2 sind in Ausnahmefällen durch Dienstvereinbarung zu regeln.