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In der theoretischen Schulung sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Inhalte und Kenntnisse zu vermitteln. Die Vorgabe der Unterrichtseinheiten und Lernzielstufen (Kenntnisse) ergibt sich aus Anlage 1.
In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 1A zu vermitteln.
Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die Kompetenzen gemäß Anlage 1 Buchstabe A zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels gemäß § 3…
Die theoretische Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat sich auf folgende Inhalte zu erstrecken: Zu den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Inhalten sind umfassende…
Inhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Theoretischer TeilIm theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:
Die Ausbildungsanforderungen in den einzelnen Gebieten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.