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Die zuständige Bezirksregierung erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn diese über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn
die Ausbildungsstätte im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsteilnehmenden ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
geeignete Unterrichtsräume vorhanden sind,
die Ausbildungsstätte dafür Sorge trägt, dass die Teilnehmenden ausreichend Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts erhalten,
eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellenden sprechen.
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung ist bei der zuständigen Bezirksregierung in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Inhalte nach § 5 Absatz 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sowie die geplante Durchführung des Unterrichts und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind,
Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und die Tätigkeitsbereiche der Lehrpersonen, einschließlich eines Nachweises über ihre didaktischen und pädagogischen Kenntnisse,
Angaben zu den Unterrichtsräumen und zu den Lehrmitteln sowie
Angaben zu der vorgesehenen maximalen Teilnehmendenzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum.
Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elektronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind zu benennen:
das anerkannte Ausbildungsprogramm,
die zugelassenen Lehrpersonen,
die zugelassenen Räume, in denen Unterricht durchgeführt werden darf, und
die jeweils höchstens zulässige Teilnehmendenzahl.
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.
Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur Ausbildung weder anbieten noch durchführen.
geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach Nummer 1,
die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel vorhält und
Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den Lehrmitteln, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den eingesetzten…
Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1…
über die für die Ausbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Voraussetzungen und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.