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Lehrpersonen haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die für die Ausbildung von Transportbegleitenden von Bedeutung sind. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren.
Lehrpersonen haben der Ausbildungsstätte, an der sie Unterricht durchführen, nach Abschluss der Fortbildung unverzüglich die Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.
Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf nur von Lehrpersonen durchgeführt werden, die sich regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden.
Teilnahmebescheinigungen über die letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der zuständigen Bezirksregierung auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine…
Ausbilder, die an einer Fortbildung nach § 22 (Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder) teilgenommen haben, haben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde…
Lehrkräfte sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen…
Die Ausbilder haben der Ausbildungsstätte, an der sie Unterricht durchführen, spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Fortbildung die Teilnahmebescheinigung…
Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten muss spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nachgewiesen werden.…
Spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat ein Transportbegleiter eine Fortbildung im Umfang von mindestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.