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Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten ist gemäß § 5 Absatz 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung durch die anerkannten Ausbildungsstätten durchzuführen. § 3 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Die Fortbildung muss alle Inhalte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung umfassen. Dabei haben sich jeweils zehn Unterrichtseinheiten auf die Inhalte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu erstrecken. Diese zehn Unterrichtseinheiten können auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.
Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten muss spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nachgewiesen werden. Die Unterrichtseinheiten können innerhalb von fünf Jahren auch bei mehreren anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden. Absatz 2 ist zu beachten.
Der Nachweis der durchgeführten Unterrichtseinheiten erfolgt durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.
Lehrpersonen haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die für…
die näheren Einzelheiten der Fortbildung gemäß § 5 Absatz 3 und 4 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung.
Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung ihrer Fort-…
Die Fortbildung hat einen Überblick über die in Anlage 6 aufgeführten Inhalte und den technischen Fortschritt zu vermitteln. Die Dauer einer Fortbildung nach…
Die Fortbildungspflicht besteht im Umfang von jährlich mindestens 30 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit umfasst eine Dauer von 45 Minuten.
Die Fortbildung dauert mindestens zwölf Monate und maximal 24 Monate und umfasst mindestens 400 Zeitstunden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.