§ 10 TrinkwEGV
Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Satzes 1 das Gesundheitsamt.
eine ungewöhnlich hohe Konzentration eines untersuchten Parameters verglichen mit zurückliegenden Werten und
besondere Vorkommnisse, die die für den Gebrauch als Trinkwasser relevante Beschaffenheit des Wassers im Trinkwassereinzugsgebiet (Wasserbeschaffenheit) nachteilig beeinflussen können.
Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde in elektronischer Form Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Unterrichtung nach Satz 1 einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 festgelegten Untersuchungen im vorangegangenen Kalenderjahr und
über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind.