Gesetze
Gesetz wird geladen …
Von den Verboten des § 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn Die Ausnahme ist widerruflich, sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen und elektronischen Form. Im Falle des Widerrufs kann vom Grundstückseigentümer verlangt werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist bei Flächen, die in Rheinland-Pfalz liegen, die Bezirksregierung Trier. Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es hier auch dann, wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Zulassung erforderlich ist. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei Flächen im Saarland ist der Landrat [2] in St. Wendel. Soweit Flächen im Saarland betroffen sind, bedürfen Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung oder einer sonstigen rechtlichen Genehmigung bedürfen, oder die auf Grund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen werden, keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung nach dieser Verordnung. Die Entscheidungsbehörde handelt mit der nach § 103 Abs. 5 SWG[3] zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen,
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.