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Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert hat sicherzustellen, dass
ein weibliches Schaf, das als Träger eines VRQ-Allels bekannt ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird und
nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur Zucht verwendet werden, die kein VRQ-Allel aufweisen.
Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007 nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 34…
sichergestellt ist, dass die Schafe kein VRQ-Allel aufweisen oder
Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für den Halter eines Schafbestandes, der nicht unter § 1 Abs. 2 fällt, soweit der Halter der zuständigen Behörde…
Anhang VII erhält folgende Fassung: „ANHANG VII BEKÄMPFUNG UND TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN KAPITEL A Massnahmen bei verdacht auf tse…
KAPITEL A Massnahmen bei verdacht auf tse bei schafen und ziegen Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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