§ 6 TSEResZV
Anerkennung
(1)
Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle erkennt auf Antrag einen Schafbestand als TSE-resistent an, wenn
1.
alle Schafe des Bestandes dem Genotyp ARR/ARR angehören (Bestand der Stufe I) oder
2.
die Nachkommenschaft ausschließlich von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammen (Bestand der Stufe II).
(2)