§ 6.22a BinSchStrO
Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es oder zeigt.
1.
2.
das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) oder den roten Ball nach § 3.25 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb