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Folgende Wasserflächen dürfen nicht befahren werden: Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 bleibt § 14 Absatz 2 unberührt.
die durch Bojen abgegrenzten öffentlichen Badeflächen;
das durch Bojen abgegrenzte Wasserskigebiet am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 30,00 bis See-km 31,00;
die durch Tafeln abgegrenzte Zone 1 des Naturschutzgebietes „Ederseeufer bei Herzhausen" am rechten Ufer von See-km 8,00 bis See-km 8,80.
Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag das Befahren einer abgegrenzten Wasserfläche zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und…
Das Sporttauchen mit Gerät darf in der Edertalsperre nur in den durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereichen am linken Ufer von See-km 31,80 bis See-km 33,10…
Die von der Einschränkung betroffenen Gewässerabschnitte und die Einsetz- und Aushebstellen sind in der Örtlichkeit durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Der…
Fahrverbot für MaschinenfahrzeugeVerbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.
Wasserflächen mit Booten und Schwimmkörpern außerhalb der dafür ausgewiesenen Bereiche zu befahren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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