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Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen. Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug, der § 2.02 Nummer 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
das nur mit Muskelkraft fortbewegt wird,
bis zu 5,50 m Länge, das nur unter Segel fortbewegt werden kann, oder
mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,
Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis f, das nur für eine Überführungsfahrt…
entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Fahrzeug führt, das nicht nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet…
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben…
Auf Antrag ist für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zuzuteilen. Für ein…
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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