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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3.07 Nummer 1 ein Licht, einen Scheinwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegenstand in einer Weise gebraucht, dass es oder er mit den vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt wird, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschwert,
entgegen § 3.07 Nummer 2 ein Licht oder einen Scheinwerfer in einer Weise gebraucht, dass es oder er blendet und dadurch den Schiffsverkehr oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert,
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person oder die Fischerei ausübende Person entgegen § 8.15 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Großfanggerät der Fischerei mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 1 bezeichnet ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
entgegen § 3.34 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage eine dort genannte Bezeichnung geführt wird,
entgegen § 3.34 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in dem oder den in
§ 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2 bis 4, genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,
§ 3.10 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,
§ 3.10 Nummer 2 genannten Fall während der Fahrt bei Nacht die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,
§ 3.14 Nummer 4 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8, genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird oder
entgegen § 3.34 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in dem oder den in
§ 3.10 Nummer 4 genannten Fall während der Fahrt bei Tag die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,
§ 3.13 Nummer 6 genannten Fall während der Fahrt bei Tag die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,
entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug oder Verband vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
entgegen § 3.34 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten entsprechen,
entgegen § 3.34 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug oder Verband in dem oder den in
§ 3.20 Nummer 1 oder 2 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird,
§ 3.24 Nummer 1 oder 2 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird,
§ 3.25 Nummer 2 genannten Fällen die dort vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die Bezeichnung nach § 7 Satz 1 führt,
entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Fahrzeug führt, das nicht nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.