§ 176 Abs. 1 GVGGerichtsverfassungsgesetz
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
§ 38 Abs. 5 SächsBörsDVOSächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann eine Person, welche die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Maßnahmen nicht…
§ 5 Abs. 6 EuWOEuropawahlordnung
Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
§ 59 Abs. 3 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
§ 4 Abs. 6 NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu weisen.