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Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. Die Niederschrift enthält mindestens Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und Stellvertreter sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer, die gestellten Anträge, die gefaßten Beschlüsse sowie die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt worden ist.
Die Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuß.
Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Weitergabe der Niederschriften und über die Einsichtgewährung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geheimschutzes. Nach Erstattung des Berichts können die Niederschriften über öffentliche Sitzungen von jedermann eingesehen werden; im übrigen entscheidet der Präsident des Landtages über die Weitergabe der Niederschriften und über die Einsichtgewährung.
Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt die Sekretärin oder der Sekretär eine Niederschrift. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge,…
Über jede Verhandlung des Sprecherausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der…
Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort und Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die getroffene…
1Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. 2In dem…
Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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