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Art und Umfang der nach § 10 des Saarländischen Umzugskostengesetzes zu erstattenden sonstigen Umzugsauslagen bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung.
Auslagen nach dieser Verordnung werden nur erstattet, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind.
Die Auslagen müssen durch den Umzug des Beamten und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) veranlasst sein. Soweit die Höhe der Auslagen durch die Zahl der Zimmer der neuen Wohnung - in den Fällen des § 4 der bisherigen Wohnung - beeinflusst wird, werden für den Beamten und jede mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) höchstens die Auslagen für je ein Zimmer berücksichtigt. Die Auslagen für ein weiteres Zimmer können berücksichtigt werden, Wird dem Beamten eine Dienstwohnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) oder eine landeseigene oder im Besetzungsrecht des Landes stehende Mietwohnung zugewiesen, so ist - unabhängig von der Zahl der Familienmitglieder - die Zahl der in der Wohnung vorhandenen Zimmer maßgebend; unberücksichtigt bleiben jedoch Zimmer, die der Beamte beantragt hat, um in ihnen andere als die in § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes bezeichneten Personen unterzubringen.
wenn der Beamte nach einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Dienstvorgesetzten ein Arbeitszimmer benötigt oder
wenn dieses nach amtsärztlichem Gutachten wegen einer schweren Behinderung oder andauernden schweren oder ansteckenden Erkrankung erforderlich ist.