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Als sonstige Umzugsauslagen werden erstattet:
außertarifliche Zuwendungen an das Umzugspersonal bis zu 4,09 Euro für jeden angefangenen Möbelwagenmeter;
Auslagen für das Anschaffen, Ändern, Abnehmen und Anbringen von Vorhängen im Rahmen des § 3;
zwei Drittel der Auslagen für das Anschaffen von Elektrokochgeschirren bei unvermeidbarem Übergang auf elektrische Kochart, höchstens je Haushaltsangehörigen (§ 4 Abs. 3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) 20,45 Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 102,50 Euro;
Auslagen für den Abbau, das Abnehmen, Anschließen und Anbringen
von Herden, Öfen und anderen Heizgeräten,
von in der bisherigen Wohnung verwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Beleuchtungskörpern und anderen Einrichtungsgegenständen einschließlich der Auslagen für das hierbei erforderliche Kleinmaterial.
Auslagen für Anschließen und Anbringen können nur berücksichtigt werden, wenn die Gegenstände in der neuen Wohnung nicht vorhanden sind;
Auslagen für das Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, soweit dies notwendig ist, um die schon in der bisherigen Wohnung genutzten Geräte in der neuen Wohnung anschließen zu können ( Nummer 4);
Auslagen für
Ändern von in der bisherigen Wohnung verwendeten elektrischen Geräten, wenn das Leitungsnetz in der neuen Wohnung eine andere Spannung oder Stromart hat,
Umbauen von Gasgeräten auf eine andere Gasart oder auf elektrischen Anschluss,
Ändern von Beleuchtungskörpern bei Wechsel der Beleuchtungsart bis zur Höhe eines Drittels der Anschaffungskosten für einen neuen Gegenstand gleicher Ausstattung.
Wird von einer Änderung der Geräte oder dem Legen einer Leitung abgesehen, die notwendig gewesen wäre, um die schon in der bisherigen Wohnung benutzten Gegenstände verwenden zu können, so können die Auslagen für neue Gegenstände gleicher Ausstattung bis zur Höhe eines Drittels der Anschaffungskosten erstattet werden;
Auslagen für das Anbringen von Anschlüssen an elektrischen Geräten sowie für die hierfür notwendigen Stecker und Verbindungsschnüre, um die in der bisherigen Wohnung benutzten Gegenstände verwenden zu können;
Auslagen für den Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen bis zum Höchstbetrag von 51 Euro;
Auslagen für neue Glühbirnen bei Wechsel der Spannung;
Auslagen für Ersatz oder Ändern von Rundfunk- und Fernsehantennen sowie für Ändern von Rundfunk- und Fernsehgeräten einschließlich der Auslagen für das hierbei erforderliche Kleinmaterial bis zum Höchstbetrag von 102,50 Euro,
Auslagen für den Abbau und das Anbringen von Antennen;
Auslagen für Anschließen oder Übernahme eines Fernsprechanschlusses sowie von bis zu zwei notwendigen Zusatzeinrichtungen - für diese höchstens jedoch bis zu insgesamt 30,70 Euro -, wenn in der bisherigen Wohnung ein Anschluss vorhanden war;
Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und von Personenkraftfahrzeugen einschließlich der Auslagen für das Anschaffen und Anbringen der amtlichen Kennzeichen an Personenkraftfahrzeugen;
Auslagen für Schulbücher und Umschulungsgebühren, die durch den Schulwechsel der Kinder verursacht sind;