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Ist der Antragsteller nach dem Mietvertrag ausdrücklich verpflichtet, Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen und Abziehen von Parkettfußböden) beim Auszug aus der bisherigen Wohnung ausführen zu lassen, so können die hierdurch entstehenden angemessenen Auslagen folgendermaßen erstattet werden: Die Auslagen werden auf einen Zeitraum von zweiundsiebzig Monaten, die Auslagen für Küche, Bad und Toilette auf einen Zeitraum von sechsunddreißig Monaten verteilt. Der Zeitraum beginnt mit der letzten Schönheitsreparatur des Wohnungsinhabers oder dem Bezug der Wohnung. Angefangene Monate sind aufzurunden. Der Teil der Kosten, der auf die Zeit nach dem Auszug entfällt, ist erstattungsfähig.
Die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen beim Auszug aus der Wohnung soll durch Vorlage des Mietvertrages, der Zeitpunkt der vorausgegangenen Instandsetzung der Wohnung durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen werden. Der Nachweis für die Angemessenheit der Schönheitsreparaturen soll durch eine amtliche Bescheinigung erbracht werden.