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Auslagen für das Anschaffen von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen für Fenster und für die Wohnung abschließende verglaste Türen einschließlich des Arbeitslohnes für das Anfertigen derartiger Gegenstände werden bis zur Höhe von zwei Dritteln der Kosten erstattet, wenn das Anschaffen notwendig war, weil Die Auslagen für Rollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen werden bis zur Höhe von zwei Dritteln erstattet, wenn die Fenster und verglasten Außentüren der neuen Wohnung kleinere Längen- oder Breitenmaße haben als in der bisherigen Wohnung und die bezeichneten Gegenstände nicht auf die benötigte Größe umgearbeitet werden können.
mehr Fenster und verglaste Außentüren oder solche mit größeren Längen- oder Breitenmaßen vorhanden sind als in der bisherigen Wohnung oder
eine Wiederverwendung von Vorhängen aus verschiedenen Zimmern der bisherigen Wohnung in einem Zimmer der neuen Wohnung wegen der Verschiedenartigkeit der Muster, der Farbe oder des Zuschnitts nicht zumutbar ist oder
eine Wiederverwendung von Vorhängen aus Zimmern der bisherigen Wohnung in Nebenräumen der neuen Wohnung oder umgekehrt nicht zumutbar ist oder
die bisherige Wohnung anders als die neue Wohnung mit Rolläden ausgestattet war.
Für Zimmer und Nebenräume, die vollständig mit neuen Fenstervorhängen ausgestattet werden müssen, werden die Auslagen nur bis zu folgenden Höchstsätzen erstattet: 1. Bei Antragstellern entsprechend der Einteilung in § 9 Abs. 1des Saarländischen Umzugskostengesetzes je Zimmer a) 122,50 Euro b) 122,50 Euro c) 112,50 Euro d) 102,50 Euro. 2. für Küchen (Wohn- und Kochküchen), Badezimmer und sonstige mit Fenstern ausgestattete Nebenräume sowie für außerhalb von Zimmern gelegene, die Wohnung abschließende verglaste Türen mit einer Fensterfläche a) bis zu 2,5 qm je 40,90 Euro, b) von mehr als 2,5 qm je 56 Euro.
Die Auslagen für die vollständige Ausstattung mehrerer Zimmer oder Nebenräume können bis zu der Summe der Höchstbeträge für diese Zimmer und Nebenräume erstattet werden. Ist die Fensterfläche der Zimmer (ohne Nebenräume) insgesamt größer als 3,6 qm, vervielfacht mit der Zahl dieser Zimmer, so wird bei der Berechnung für je 1,8 qm weitere Fensterfläche zusätzlich die Hälfte des Höchstbetrages für ein Zimmer angesetzt; dies gilt beim Umzug in die Eigentumswohnung oder die Wohnung im eigenen Haus des Beamten nur bis zum Zweifachen des Höchstsatzes nach Absatz 2 für ein Zimmer, vervielfacht mit der Zahl der zu berücksichtigenden Zimmer. Wird nur ein Zimmer vollständig ausgestattet, so gilt Satz 2 entsprechend.
Für Zimmer und Nebenräume, die nicht vollständig mit neuen Vorhängen ausgestattet werden müssen, werden die Auslagen für neue Vorhänge, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen und für das Umarbeiten derartiger Gegenstände (Absatz 5) zusammen nur bis zu den Höchstsätzen des Absatzes 2 erstattet.
Auslagen für das Umarbeiten von Fenstervorhängen und Zugvorrichtungen einschließlich der Auslagen für die hierbei erforderlichen Ersatz- und Ergänzungsteile werden für ein Zimmer oder für einen Nebenraum bis zu den Höchstsätzen des Absatzes 2 erstattet.
Auslagen für das Umarbeiten von Türvorhängen sowie von Vorhängen als Türersatz aus der bisherigen Wohnung zur Verwendung in der neuen Wohnung einschließlich der Auslagen für die hierbei erforderlichen Ersatz- und Ergänzungsteile werden erstattet.
Auslagen für das Abnehmen und Anbringen von Vorhängen sowie für das hierbei erforderliche Kleinmaterial werden erstattet.