§ 17 UBGG
Widerruf
Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn
1.
2.
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder
4.
die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.