§ 21 UBGG
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.
Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie
den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.
Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.