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Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
mit der vorzeitigen Entlassung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten aus dem Amt.
Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf der Amtszeit des Rates. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber…
Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig, wenn Die Mitglieder können ihr Ausscheiden aus dem Beirat gegenüber dem Bundesministerium jederzeit schriftlich…
Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten werden ein Betroffenenrat (§ 19) und eine Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen…
Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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